Flucht- und Rettungspläne
Sie dienen allen Beschäftigten und Besuchern in Gebäuden zur allgemeinen Orientierung.
In Flucht- und Rettungsplänen werden schnell nachvollziehbar Fluchtwege sowie Lösch- und sonstige Brandschutzeinrichtungen dargestellt. Außerdem sind sie ein wesentlicher Bestandteil des organisatorischen bzw. betrieblichen Brandschutzes.
Sie müssen maßstabsgerecht und nach Normvorgaben erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.
Die Umsetzung nach DIN 4844 - Teil 3 realisieren wir dabei mit erforderlichem Aufbau und Inhalten, einschließlich erforderlicher Objektaufnahmen. Laminatausführungen bzw. Rahmen können nach Ihren Vorgaben bereitgestellt werden.
Die Forderungen nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeitstättenrichtlinien (ASR) und den Vorgaben Ihres Sachversicherers werden dabei eingehalten.

FURPlan

Brandschutzordnungen
Die Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung für die  Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall und somit ein wesentlicher Bestandteil des organisatorischen bzw. betrieblichen Brandschutzes.
Abhängig vorn Objekt müssen nach DIN 14096 die Teile A, B und C erstellt und auf einem aktuellen Stand gehalten werden.

BSOAAn alle Personen (Mitarbeiter, Gäste, Besucher, externe Monteure usw.), die sich in einer baulichen Anlage aufhalten, richtet sich dieser Teil der Brandschutzordnung. Ihnen wird mit einem Aushang die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb kürzester Zeit über die Verhaltensregeln im Brandfall zu informieren.

BSOBFür den Personenkreis ohne besondere Aufgaben im Brandschutz, die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage, einer Firma, einem Gebäude aufhalten, ist dieser Teil gültig .
Auch die Aufgaben von Vorgesetzten / Aufsichtsführenden werden hier definiert.

BSOCDieser Teil der Brandschutzordnung gilt jeweils für ein Objekt und ist Bestandteil eines Gefahrenabwehrplans, welcher den Gefahrenfall “Brand“ regelt. Sie richtet sich gemäß DIN 14096 an alle “Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz“, die mit ihren Funktionen und Aufgaben in dieser Brandschutzordnung nachfolgend näher bezeichnet werden.
Dazu kann z. B. auch der “Brandschutzbeauftragte“ gehören.

© 2006 by V. Wohlfahrt (EDV- & Sportberatung) geändert am Montag, 13. Januar 2020